Satzung
„Hundefreunde Hoyerswerda, Mitglied im DVG“
§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Hoyerswerda, Mitglied im DVG e. V.“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen
- Der Verein hat seinen Sitz in Laubusch, Hauptstraße 43
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein „Hundefreunde Hoyerswerda“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist: Aufklärung über das Hundewesen, Darstellung und Vermittlung von Kenntnissen in Sachen Tierschutz, Gesundheit und artgerechter Beschäftigung des Hundes und Pflege sportlicher Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Vereinszweck soll erreicht werden, indem durch die „Hundefreunde Hoyerswerda“ Kurse abgehalten werden, in denen jeder Hundehalter den sinnvollen Umgang in Sachen Erziehung und artgerechte Beschäftigung mit seinem Hund lernen kann. Hierzu sind im Verein sachkundige Personen eingesetzt.
- Ebenso soll die Beschäftigung mit dem Hund durch Auftritte in der Öffentlichkeit und durch Ausrichten hundesportlicher Wettkämpfe jedem Interessierten näher gebracht werden. Dies wird durch Inhaber des Sachkundenachweises des Verbandes für das Deutsche Hundewesen betreut.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Erklärungspflicht seitens des Vorstandes.
- Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung der Zahlungsaufforderung bestätigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- das Ansehen der ehrenamtlich arbeitenden Vorstandsmitglieder, sachkundigen Trainer und andere Funktionsträger innerhalb des Vereins deskreditiert. Ebenso gilt dies für alle Mitglieder untereinander.
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Hierunter fallen auch die Ersatzzahlungen für die Pflichtarbeitsstunden aus § 6 Abs. 2.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Sanktionen
- Ein Mitglied kann nach Beschluss des Vorstandes wegen Verstoßes gegen §4 von der Nutzung der Vereinsanlagen für 4 Wochen ausgeschlossen werden. Im Wiederholungsfall tritt § 4 Abs. 3 in Kraft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder:
- Die Mitglieder haben alle die gleichen Rechte
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins unter sachkundiger Anleitung zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es nicht der Gesundheit des eigenen Hundes schadet. Hier obliegt diese Einschätzung im Zweifelsfall den sachkundig ausgebildeten Trainern. Auch der Impfstatus kann hier abgefragt werden.
- Pflichten der Mitglieder:
- Die Mitglieder haben alle die gleichen Pflichten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten. Dies gilt in gleicher Maße für die Gäste des Vereins.
- Es sind jährlich 10 Pflichtarbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Sollten diese nicht erbracht werden, ist eine Ersatzzahlung von 8 Euro je Stunde im laufenden Kalenderjahr zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit 1 Kalenderjahr im Voraus und 1 Kalenderjahr im Nachgang das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag bis zum 28.02. des Kalenderjahres zu zahlen. Mit Aufnahme in den Verein besteht eine Erlaubnis der Nutzung von Fotomaterial auf denen des Mitglied zu erkennen ist, es sei denn, das Mitglied widerspricht dieser Erlaubnis aktiv.
- Eine anteilige Zahlung des Mitgliedbeitrages bei Eintritt in den Verein im laufenden Kalenderjahr ist quartalsweise möglich.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vorstand erfolgt nur, soweit die zur Erfüllung des Satzungszwecks nötig ist und eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vorstand erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes).
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichtes
- Die Aufnahme neuer Mitglieder
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Ausbildungswart. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind jeweils allein nach außen in allen Belangen vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung
- Die Auflösung des Vereins
- Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Sollten es die Umstände nicht anders zulassen, ist auch eine Versammlung auf digitalem Wege möglich und auch beschlussfähig, unter Einhaltung der Punkte 3 bis 8.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DVG e.V. (Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Änderungsdatum der Satzung: 10.06.2022
Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.06.2023 in Kraft.